Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

StVZO

§ 66 Rückspiegel

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund

Lastfahrzeuge müssen einen Spiegel für die Beobachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben. Dies gilt nicht, wenn eine zweckentsprechende Anbringung des Rückspiegels an einem Fahrzeug technisch nicht möglich ist, ferner nicht für land- oder forstwirtschaftliche Maschinen.

§ 65 § 66a